AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

I. Anwendbarkeit

1. Vertragspartner sind die T&B electronic GmbH, Industriestr. 3, 31061 Alfeld (nachfolgend „wir“/“unser(e)“ und der Kunde (nachfolgend: „Besteller“).

1. Diese Lieferbedingungen liegen allen unseren Angeboten zugrunde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers, denen hiermit ausdrücklich widersprochen wird, sind nur verbindlich, soweit sie von uns schriftlich anerkannt werden.

2. Für Montagen, Kundendienstleistungen, Reparaturen und Entwicklungsaufträge gelten ergänzend unsere Montagebedingungen, Reparaturbedingungen und Sonderbedingungen für Entwicklungsaufträge.

3. Ergänzend gelten die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“.

4. Etwaige Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Besteller von uns schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Besteller dieser Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als genehmigt. Der Widerspruch bedarf der Textform. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird im Falle der Änderung der Geschäftsbedingungen noch gesondert hingewiesen.

II. Vertragsinhalt

1. Das Ausstellen und/oder präsentieren von Waren stellt kein Angebot dar. Unsere Angebote sind freibleibend; Angaben in den Angebotsunterlagen sind nur annähernd, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet werden. Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Der Auftrag gilt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung als angenommen. Bei Lieferung ab Lager gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.

3. Für Art und Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden, Sonderwünsche, Änderungen und Ergänzungen des Auftrags werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Insbesondere bedarf es für etwaige Garantien der schriftlichen und ausdrücklichen Bestätigung durch uns.

III. Lieferzeit

1. Die von uns angegebene oder vereinbarte Lieferzeit beginnt, sobald die schriftliche Übereinstimmung über den Auftrag erzielt worden ist und der Besteller zugleich die von ihm beizubringenden Unterlagen und Daten zur Verfügung gestellt hat. Wir sind bemüht, die Lieferzeit einzuhalten. Teillieferungen und deren gesonderte Berechnung werden vom Besteller anerkannt..

2. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf unvorhersehbare oder sonst von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch derartige Umstände die Erfüllung unserer Leistungspflicht unmöglich, so werden wir von dieser Leistungspflicht frei. Erhaltene Gegenleistungen werden wir in diesem Falle ersetzen.

3. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wenn ein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob Fahrlässig handelt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz fünf dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 10% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 20 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers
sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4. Verzögert sich die Fertigstellung der Waren oder deren Versendung über den Liefertermin hinaus durch ein schuldhaftes Verhalten des Bestellers, so sind wir berechtigt, die so verursachten Kosten ohne besonderen Schadensnachweis in Höhe von wöchentlich 1% des Nettowarenwertes, jedoch maximal 5%, in Rechnung zu stellen.

IV. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn die Ware das Lieferwerk oder Versandlager verlässt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

V. Preise

1. Unsere Preise gelten freibleibend ab Lieferwerk oder Versandlager in Euro ausschließlich Verpackung, Versicherung, Montage an Ort und Stelle und sonstiger Nebenkosten.

2. Ändern sich – insbesondere bei Abrufaufträgen – nach Abgabe des Angebots oder nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, so sind wir zu einer auf den Lieferzeitpunkt bezogenen, der Erhöhung der Kostenfaktoren entsprechenden Anpassung der Preise berechtigt. In diesem Fall informieren wir den Besteller darüber schriftlich.

3. Sonderpreise für Mengenabschlüsse gelten nur, sofern die vereinbarte Abnahmefrist vom Besteller eingehalten wird. Erfolgt die Abnahme nicht fristgerecht, so verlieren diese Sonderpreise ihre Gültigkeit. Dies gilt sowohl für die bereits gelieferte als auch für die noch abzunehmende Menge.

VI. Zahlung

1. Die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Zahlungsbedingungen sind verbindlich. Bei Überschreitung des Zahlungsziels gerät der Besteller ohne besondere Mahnung in Verzug. Wir sind dann berechtigt, Verzugsschaden in Höhe der von uns aufzuwendenden Kreditzinsen zu berechnen. Wir werden den entstandenen Schaden nachweisen.

2. Bei Zahlungsverzug werden alle laufenden Verbindlichkeiten des Bestellers ohne Rücksicht auf etwaige Stundungen sofort fällig. Zahlungen des Bestellers werden zur Tilgung der ältesten fälligen Verbindlichkeiten verwandt. Änderungen in unserer Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Bestellers berechtigen uns, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung, Nachnahme oder Sicherungsleistung vorzunehmen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen, auch wenn diese Rechte ursprünglich nicht vereinbart waren.

3. Wenn wir Wechsel oder Schecks entgegennehmen, so geschieht dies nur zahlungshalber. Bei Hereinnahme von Wechseln berechnen wir Wechselspesen vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an in Höhe des jeweiligen Wechseldiskontsatzes, ferner Wechselstempelposten, Bankprovision, Bank- und gegebenenfalls Einzugsspesen.

4. Aufrechnungen und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind nur mit unserer Zustimmung zulässig, es sei denn, dass die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, unbestritten oder rechtskräftig ist.

5. Im Falle des Vorhandenseins etwaiger Mängel steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind; in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, sobald der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten- Lieferung steht.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen von uns aus dem Vertrag behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Besteller ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiter zu veräußern. Im Falle eines Verkaufs des Bestellers an Dritte unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, ist der Dritte stets vom Besteller auf die Rechte von uns hinzuweisen. Der Besteller hat durch Führung entsprechender Bücher dafür Sorge zu tragen, dass jederzeit festgestellt werden kann, an wen die Ware verkauft wurde Der Besteller tritt an uns schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen ab. Pfändungen und andere Gefährdungen der noch in unserem Eigentum stehenden Waren sind uns unverzüglich anzuzeigen.

2. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf das durch Verarbeitung der gelieferten Ware oder deren Verbindung mit anderen Teilen hergestellte neue Produkt. Wir erwerben unmittelbar Eigentum oder Miteigentum an der neuen Sache. Bei Verbindung mit fremdem, noch unbezahltem und unter Eigentumsvorbehalt stehendem Material hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass unser Eigentum nicht untergeht. Der Besteller verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.

3. Wird die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für eine Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab. Auf Anforderung ist der Besteller verpflichtet, uns eine schriftliche Einzelabtretung über diese Ansprüche zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen zu geben und erforderliche Unterlagen auszuhändigen.

4. Übersteigen die unter 1. bis 3. genannten Sicherheiten unsere Forderung aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20 %, so sind wir bereit, den übersteigenden Teil der uns zustehenden Sicherheit dem Besteller freizugeben.

5. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, wenn der Besteller mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen.

VIII. Haftungsbeschränkung

Für Personenschäden haften wir unbeschränkt. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die dem Besteller infolge einer von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verübten Pflichtverletzung entstanden sind. Für vertragstypische Schäden, die dem Kunden infolge einer von uns verübten wesentlichen Vertragspflichtverletzung entstanden sind, haften wir auch dann, wenn uns lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf ihre Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

IX. Gewährleistung

1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Für nachweisbare Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

a) Die Verjährungsfrist der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, 476 Abs. 3 BGB oder 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Verjährungsfristen nach Satz eins gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
Die Verjährungsfristen gelten nicht im Fall des Vorsatzes. Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz bei einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der Sache und bei Werkleistungen mit der Abnahme.

b) Für andere als die oben angeführten Mängel, seien es Sach- oder Rechtsmängel, haben wir nicht einzustehen. Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die durch unrichtige oder ungenügende Schilderung der Betriebsverhältnisse, unsachgemäße Behandlung oder Anbringung, übermäßige Beanspruchung, natürliche Abnutzung oder sonstige Einflüsse aus dem Bereich des Bestellers entstanden sind.

c) Voraussetzung unserer Haftung ist, dass der Besteller die obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einhält.

2. Unsere Gewährleistungshaftung entfällt,

a) wenn uns Mängel im Sinne Ziffer 1.a) nicht unverzüglich nach ihrem Auftreten schriftlich gemeldet werden;

b) wenn etwa angebrachte Plomben oder Siegel an unseren Geräten verletzt wurden oder durch den Besteller oder Dritte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung vorgenommen worden sind;

c) bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Bestellers.

3. Beanstandete Geräte sind fracht- und zollfrei einzusenden. Bei Anerkennung der Mängelrüge erfolgt Rücklieferung der instandgesetzten Geräte oder Ersatzlieferung fracht- und verpackungsfrei als normales Frachtgut. Wünscht der Besteller die Rücklieferung oder Ersatzlieferung als Eilgut, Luftfracht oder dergleichen, so gehen die zusätzlichen Kosten zu seinen Lasten.

X. Schutzrechte

Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Alfeld. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis und im Zusammenhang mit diesem sich ergebenden Streitigkeiten ist ebenfalls Alfeld.

XII. Teilunwirksamkeit

Die etwaige Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksamen Bestimmungen gelten mit dem rechtlich zulässigen Inhalt fort, der dem gewollten wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.

XIII. Geltungsdauer

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab 25.03.2021.